| Verordnung des Bundesministers
für Inneres über die Durchführung des Meldegesetzes (Meldegesetz-Durchführungsverordnung
- MeldeV) |
| Auf Grund des Meldegesetzes
1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 98/2001 wird - hinsichtlich der Festsetzung von Verwaltungsabgaben
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen - verordnet: |
| §
1 |
Begriffsbestimmungen |
| § 2 |
Belehrungspflicht |
| § 3 |
Verantwortlicher |
| § 4 |
Zugriffsberechtigung |
| § 5 |
Datensicherheitsmaßnahmen |
| § 6 |
Antrag auf Einräumung
der Abfrageberechtigung |
| § 6a |
Abfrage durch sonstige
Abfrageberechtigte |
| § 7 |
Entzug der Zugriffsberechtigung
oder der Abfrageberechtigung |
| § 8 |
Zutritt zu Räumen
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| § 9 |
Technische Vorkehrungen |
| § 10 |
Kontrolle durch
den Betreiber |
| § 11 |
Dienstleister |
| § 12 |
Mitteilungen an
den Betreiber |
| §
13 |
Dokumentation |
| § 14 |
Kosten der Abfrageberechtigung |
| § 15 |
Verwaltungsabgaben |
| §
16 |
Zeitpunkt
der Aufnahme des Echtbetriebes des ZMR |
| § 17 |
In- und Außerkrafttreten
sowie Übergangsbestimmungen |
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Begriffsbestimmungen |
| § 1 |
Im Sinne dieser Verordnung sind:
1. Betreiber: der Bundesminister für Inneres;
2. Abfrageberechtigte: unter Z 3 und 4 Genannte, denen gemäß
§ 16a Abs. 4 oder Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im
Zentralen Melderegister (ZMR) eingeräumt wurde;
3. abfrageberechtigte Stellen: Organe von Gebietskörperschaften,
Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre im Sinne des
Gerichtskommissärsgesetzes, BGBl. Nr. 343/1970, und
Sozialversicherungsträger, denen gemäß § 16a
Abs. 4 MeldeG
eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister im Datenfernverkehr
eingeräumt wurde;
4. sonstige Abfrageberechtigte: andere als unter Z 3 genannte Körperschaften
des öffentlichen Rechts sowie andere Personen, denen gemäß
§ 16a Abs. 5 MeldeG eine Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister
im Datenfernverkehr eingeräumt wurde;
5. Zugriffsberechtigte: Menschen, denen der physische Zugriff auf
die im ZMR verarbeiteten Daten eingeräumt wurde. |
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Belehrungspflicht |
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Meldebehörden und Abfrageberechtigte
haben sicherzustellen, dass Zugriffe auf das ZMR nur erfolgen, wenn
die Zugriffsberechtigten über die Bestimmungen gemäß
§ 15 Datenschutzgesetz 2000, BGBl. I Nr. 165/1999, und den
Inhalt dieser Verordnung belehrt wurden. |
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Verantwortlicher |
| § 3
(1) |
Meldebehörden und Abfrageberechtigte
haben dem Betreiber zumindest einen Verantwortlichen für die
Datensicherheitsmaßnahmen im Rahmen der Datenverarbeitung
für das ZMR zu benennen. |
| (2) |
Als Verantwortlicher können auch Dienstleister
in Anspruch genommen und benannt werden. |
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Zugriffsberechtigung |
| § 4
(1) |
Soweit ein gemäß §
3 benannter Verantwortlicher nicht vom Betreiber ermächtigt
wird, Zugriffsberechtigungen zu erteilen, werden diese vom Betreiber
vergeben; die Ermächtigung kann an die Erfüllung von Auflagen
und Bedingungen gebunden werden. |
| (2) |
Sofern der Verantwortliche zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen
gemäß Abs. 1 ermächtigt worden ist, hat er für
seinen Zuständigkeitsbereich die Zugriffsberechtigungen für
das ZMR für die einzelnen Zugriffsberechtigten individuell
zuzuweisen und dem Betreiber auf Verlangen Zugriff auf ihre Verzeichnisse
der Zugriffsberechtigten im Wege des Datenfernverkehrs zu gewähren.
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Datensicherheitsmaßnahmen
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| § 5
(1) |
Der gemäß § 3 benannte
Verantwortliche hat nach Maßgabe des jeweiligen Standes der
Technik und der organisatorischen Möglichkeiten den Zugriffsschutz
zu personenbezogenen Daten und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen
zu organisieren und umzusetzen. Er hat insbesondere die Zuständigkeiten
und Regeln für die Programmverwaltung für das ZMR oder
für die Abfrage aus dem ZMR in seinem Bereich festzulegen,
sowie die Voraussetzungen für den physischen Zugriff auf die
Daten des ZMR in seinem Zuständigkeitsbereich zu schaffen.
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| (2) |
Abfrageberechtigte Stellen, bei denen ein Verantwortlicher
zur Erteilung von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde,
und Meldebehörden haben dafür zu sorgen, dass für
den Bereich der Systeme, über die der Zugang zum ZMR erfolgen
soll, eine nach den Vorgaben des Betreibers zu gestaltende Datensicherheitsvorschrift,
in der die für den Betrieb des ZMR oder für Abfragen aus
diesem erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen anzuordnen
sind, erlassen wird. |
| (3) |
Über die getroffenen Datensicherheitsmaßnahmen
sind Aufzeichnungen zu führen, die mindestens drei und höchstens
sechs Jahre nach Ablauf von deren Gültigkeit aufzubewahren
sind. |
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Antrag auf Einräumung
der Abfrageberechtigung |
| § 6 (1) |
Ein Antrag gemäß § 16a Abs. 5 MeldeG
ist im Wege des Verantwortlichen an den Betreiber zu richten. |
| (2) |
Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat überdies
den Hinweis zu enthalten, dass die beantragende Stelle die notwendigen
technischen und organisatorischen Vorgaben des Betreibers für
die Einräumung einer Abfrageberechtigung zustimmend zur Kenntnis
genommen hat, die dieser allgemein zugänglich zur Verfügung
stellt. |
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Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte
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| § 6a |
Bei einer Abfrage durch sonstige Abfrageberechtigte
(§ 1 Z 4) haben diese zumindest einen Vornamen, den Familiennamen
sowie mindestens ein weiteres Merkmal, wie etwa das
wirtschaftsbereichsspezifische Personenkennzeichen (§ 14 E-GovG),
Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz einzugeben.
Eine Auskunft darf nur erteilt werden, wenn der gesuchte Mensch
durch die eingegebenen Merkmale im Hinblick auf alle im ZMR gespeicherten
Gesamtdatensätze eindeutig bestimmt werden kann.
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Entzug der Zugriffsberechtigung
oder der Abfrageberechtigung |
| § 7 (1) |
Zugriffsberechtigte sind vom jeweils benannten
Verantwortlichen von der weiteren Benutzung auf Dauer oder für
eine bestimmte Zeit von der Ausübung ihrer Zugriffsberechtigung
auszuschließen, wenn
1. sie diese zur weiteren Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben nicht mehr benötigen oder
2. sie die Daten nicht entsprechend den für den Betrieb des
ZMR maßgeblichen Bestimmungen verwenden. |
| (2) |
Unter den in Abs. 1 Z 2 genannten Voraussetzungen
kann auch der Betreiber einen Zugriffsberechtigten von der weiteren
Benutzung ausschließen oder dies anordnen. |
| (3) |
Der Entzug der Abfrageberechtigung richtet
sich nach § 16a Abs. 7 MeldeG. |
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Zutritt zu Räumen
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| § 8 (1) |
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben
durch organisatorische und technische Vorkehrungen sicherzustellen,
dass der Zutritt zu Räumen, in denen sich eine Zugriffsmöglichkeit
auf das ZMR befindet, grundsätzlich nur von in ihrem Auftrag
Tätigen möglich ist. |
| (2) |
Ist es erforderlich, dass in Räumen mit einer
Zugriffsmöglichkeit auf das ZMR Parteienverkehr stattfindet,
ist jedenfalls sicherzustellen, dass eine Einsichtnahme in die Daten
des ZMR durch Außenstehende nicht möglich ist. |
| (3) |
Mitgliedern der Datenschutzkommission, des Datenschutzrates
sowie dem Betreiber ist nach erfolgter Ausweisleistung der Zutritt
zu gewähren, sofern sie im dienstlichen Auftrag tätig
werden. Auf Verlangen sind die für deren Aufgabenerfüllung
erforderlichen Auskünfte zu erteilen. |
| (4) |
Nähere Bestimmungen über den Zutritt,
insbesondere auch Regelungen über den Zutritt anderer als der
in Abs. 1 bis 3 genannten Personen und dessen Dokumentation sind
in einer Datensicherheitsvorschrift (§ 5) zu treffen. |
| (5) |
Die Abs. 3 und 4 finden - unbeschadet
anderer bundesgesetzlicher Regelungen - auf sonstige Abfrageberechtigte
keine Anwendung. Für abfrageberechtigte Stellen gilt Abs. 3
nur, wenn ein von ihnen benannter Verantwortlicher zur Erteilung
von Zugriffsberechtigungen ermächtigt wurde. |
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Technische Vorkehrungen |
| § 9 (1) |
Für den Verbindungsaufbau zum ZMR dürfen
nur Geräte zum Einsatz kommen, die dafür über ein
vom Betreiber anerkanntes Protokoll kommunizieren. Meldebehörden
haben überdies vom Betreiber zur Verfügung gestellte Software-Zertifikate
zu verwenden. Diese Software-Zertifikate sind Schlüssel, die
den Zugang zum ZMR über dezentrale Systeme eröffnen und
jedes zugriffsberechtigte System eindeutig identifizieren. Anstelle
von Arbeitsplatz-Systemen kann mit einem vom Betreiber anerkannten
Zertifikat auch ein Gateway-System authentifiziert werden, das sich
in der Verfügung des Anwenders oder eines von ihm beauftragten
Dienstleisters befindet; eine solche Authentifizierung ohne Arbeitsplatzzertifikat
ist nur zulässig, wenn im Bereich des Gatewaybetreibers zwischen
diesem und den über ihn zugreifenden Datenendgeräten vom
Betreiber als sicher anerkannte Verbindungen bestehen, wie dies
etwa bei einem geschlossenen Netzwerk der Fall ist. |
| (2) |
Es ist sicherzustellen, dass der Zugriff
auf das ZMR nur nach geeigneter Identifikation des Zugriffsberechtigten
möglich ist. Kennwörter sind jedenfalls geheim zu halten
und müssen nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten
in periodischen Zeitabständen geändert werden. |
| (3) |
Wird ein Gerät, das den Zugang zum
ZMR ermöglicht, aus dem bisherigen Arbeitsbereich entfernt,
ist sicherzustellen, dass eine unberechtigte Verwendung ausgeschlossen
ist; insbesondere ist das auf dem jeweiligen Gerät allenfalls
installierte Zertifikat zu entfernen. |
| (4) |
Es ist sicherzustellen, dass nach den
Vorgaben des Betreibers geeignete, dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Vorkehrungen getroffen werden, um eine Vernichtung
oder Veränderung der Daten sowie eine Abfrage aus dem ZMR durch
Zugriffe unberechtigter Menschen oder Systeme zu verhindern. |
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Kontrolle durch den Betreiber |
| § 10 |
Der Betreiber kann im Zusammenwirken mit der Meldebehörde
durch Stichproben überprüfen, ob die Verwendung der Daten
des ZMR im dortigen Bereich den einschlägigen Bestimmungen
entsprechend erfolgt und die erforderlichen Datensicherheitsmaßnahmen
ergriffen worden sind. |
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Dienstleister |
| § 11 |
Bedienen sich Meldebehörden oder Abfrageberechigte
für den Datenverkehr mit dem Zentralen Melderegister eines
Dienstleisters, haben sie diesen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen
Bestimmungen und zur Ergreifung der in dieser Verordnung vorgesehenen
Datensicherheitsmaßnahmen zu verpflichten. |
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Mitteilungen an den Betreiber |
| § 12 |
Meldebehörden und Abfrageberechtigte haben
dem Betreiber unverzüglich mitzuteilen:
1. Veränderungen im Bereich des auf das ZMR zugriffsberechtigten
Personals (einschließlich der Änderungen gemäß
§ 7), sofern ihnen nicht die Erteilung von Zugriffsberechtigungen
gemäß § 4 übertragen wurde,
2. die Inanspruchnahme, den Wechsel oder das Ausscheiden eines Dienstleisters
oder
3. das Auftreten von Programmstörungen, die den Datenbestand
gefährden können. |
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Dokumentation |
| § 13 |
Soweit sich aus der Datenverarbeitung selbst oder
einen allenfalls beim Datenverkehr mit dem ZMR bekanntzugebenden
Bezug nicht die Nachvollziehbarkeit der Verwendungsvorgänge
ergibt, sind Aufzeichnungen zu führen, die die Zulässigkeit
der tatsächlich im Bereich des ZMR durchgeführten Verwendungsvorgänge
im notwendigen Ausmaß überprüfbar machen. |
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Kosten der Abfrageberechtigung |
| § 14
(1) |
Sonstige Abfrageberechtigte haben dem
Betreiber für die Eröffnung der Abfrageberechtigung jährlich
einen pauschalen Kostenersatz in der Höhe von 1.000,-- €
zu leisten. |
| (2) |
Der Kostenersatz gemäß Abs.
1 entfällt im Falle der
Inanspruchnahme eines Dienstleisters (§ 3 Abs. 2), wenn dieser
in der Lage ist, diese Dienstleistung für mindestens 100 Auftraggeber
gleichzeitig zu erbringen. |
| (3) |
Der Kostenersatz gemäß Abs. 1 ist innerhalb
der ersten drei Monate eines jeden Verrechnungsjahres zu entrichten;
das erste Verrechnungsjahr beginnt mit Eröffnung der Abfrageberechtigung. |
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Verwaltungsabgaben |
| § 15
(1) |
Für die Erteilung einer Auskunft
aus dem ZMR im Wege des Datenfernverkehrs haben abfrageberechtigte
Stellen - soweit es sich nicht um die Erfüllung der sich aus
§ 16a Abs. 9 MeldeG ergebenden Verpflichtungen handelt - eine
Verwaltungsabgabe in der Höhe von 1,-- € an den Betreiber
zu entrichten. |
| (2) |
Für die Erteilung einer Auskunft aus dem ZMR
im Wege des
Datenfernverkehrs haben sonstige Abfrageberechtigte eine Verwaltungsabgabe
in der Höhe von 3 € zu entrichten. Sonstigen Abfrageberechtigten,
die auch zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind (Beliehene),
kann über Antrag an Stelle der Vorschreibung der Verwaltungsabgabe
in jedem Einzelfall eine Gesamtsumme für alle Abfragen innerhalb
eines Quartals vorgeschrieben werden, wobei pro Abfrage ein Rechenwert
von 1 € zu veranschlagen ist. |
| (3) |
Für Meldeauskünfte gemäß §
18 Abs. 1 MeldeG und für Meldebestätigungen gemäß
§ 19 Abs. 2 MeldeG, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt
werden, sind Verwaltungsabgaben in der Höhe von 3 € zu
entrichten. Für eine Meldeauskunft gemäß §
18 Abs. 1a MeldeG ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von
3 € an den Betreiber zu entrichten. |
(3a) |
Für eine mit Amtssignatur elektronisch signierte
Meldebestätigung gemäß § 17 Abs. 3 Z 2 E-GovG
ist eine Verwaltungsabgabe in der Höhe von 3 € an den
Betreiber zu entrichten. |
| (4) |
Die in § 16a Abs. 8 MeldeG vorgesehene Befreiung
von der Entrichtung der Verwaltungsabgabe gemäß Abs.
1 für Organe der Sicherheitsbehörden und Gemeinden bleibt
unberührt. |
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Handelt es sich bei abfrageberechtigten Stellen
um Organe der Länder fällt die Verwaltungsabgabe gemäß
Abs. 1 nicht an, wenn das jeweilige Land an den Betreiber einen
Pauschalbetrag entrichtet. Der Betrag beträgt jährlich
0,02 € pro Einwohner des Landes. Die Einwohnerzahl bestimmt
sich nach dem Ergebnis der letzten Volkszählung. Der Betrag
ist jeweils im ersten Quartal für das laufende Kalenderjahr
zu entrichten. |
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|
Zeitpunkt der Aufnahme
des Echtbetriebes des ZMR |
| § 16 |
Der Echtbetrieb des ZMR wird am 1.
März 2002 aufgenommen. |
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In- und Außerkrafttreten
sowie Übergangsbestimmungen |
| § 17 (1) |
Diese Verordnung tritt mit 1. März 2002 in
Kraft, gleichzeitig tritt die Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung,
BGBl. II Nr. 174/2001, außer Kraft. |
| (2) |
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung
tritt die Wanderungsstatistik-Verordnung, BGBl. Nr. 152/1995 außer
Kraft. |
(3) |
Bereits auf Grund der Meldedatensicherheitsmaßnahmen-Verordnung
benannte Verantwortliche gelten als nach dieser Verordnung benannt
und erteilte Zertifikate als nach dieser Verordnung erteilt. Ebenso
bleiben Datensicherheitsmaßnahmen, die bereits für den
Aufbau des ZMR ergriffen wurden, in Geltung. |
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Die §§ 1 Z 3, 6a, 8 Abs. 4, 14 Abs. 2 und
3, 15 Abs. 2, 3 und 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.
247/2004 treten mit 1. Juli 2004 in Kraft. § 15 Abs. 3a in
der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 247/2004 tritt mit 1. Jänner
2005 in Kraft. |
| (5) |
Die Pauschalierung gem. § 15 Abs. 5 ist auf
den Zeitraum 1. Juli 2004 bis 31. Dezember 2009 begrenzt. Der Pauschalbetrag
für das Jahr 2004 ist im dritten Quartal des Jahres 2004 zu
entrichten, wobei für das Jahr 2004 bereits geleistete Zahlungen
anzurechnen sind. |
(6) |
§ 17 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 486/2006
tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
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(7) |
§ 17 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr.
386/2007 tritt mit 1. Jänner 2008 in Kraft. |
(8) |
§ 17 Abs. 5 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 495/2008
tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft. |
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